Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV§ 34 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
Stand: 31.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/34#abs-1 (1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/34#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/34#abs-3 (3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)“.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/34#abs-4 (4) Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Es enthält:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/34#abs-5 (5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen. Ein elektronischer Bescheid ist in einer der Formen zu erlassen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz für den elektronischen Schriftformersatz vorsieht.